Für viele Jugendliche hat sich mit dem Erwerb eines Ausbildungsplatzes ein Traum erfüllt – ein Traum, der schnell zum Albtraum werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Haut alltägliche Verrichtungen am Arbeitsplatz nicht verträgt. Über 90 Prozent dieser Hautschäden sind Ekzeme und entzündliche Hautveränderungen, die durch Rötung, Bläschen, Nässen oder Schuppenbildung auffallen. Hautbedingte Berufskrankheiten können beispielsweise durch Unverträglichkeiten von Konservierungs- und Desinfektionsmitteln, Kühlschmierstoffen oder Latexhandschuhen ausgelöst werden. Auch kann sich eine bestehende Neurodermitis durch die beruflichen Einflüsse verschlechtern oder erneut aufflammen. Der oder die junge Auszubildende sieht sich in einem solchen Fall vor dem Dilemma: „Übergehe ich die Schäden an meiner Haut und werde dadurch eventuell chronisch geschädigt, oder melde ich die Erkrankung und gehe das Risiko ein, meinen Ausbildungsplatz zu verlieren?“
Jugendliche tendieren angesichts der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt oft zur ersten Alternative. Eine Fehlentscheidung, wie Dr. Arno Köllner, Sonderreferent für Berufsdermatologie im Berufsverband der Deutschen Dermatologen, konstatiert. „Junge Auszubildende, die Hautveränderungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bemerken, sollten sich umgehend an einen Hautarzt wenden, damit dieser sie gezielt und über den korrekten Hautschutz im Berufsleben informiert. Der Dermatologe wird nach Einwilligung des Betroffenen das sogenannte Hautarztverfahren als Früherkennungsmaßnahme einleiten. Damit bekommt der/die Auszubildende auch Hilfestellung durch die Berufsgenossenschaft, die sich gezielt um den einzelnen kümmert“, empfiehlt der Dermatologe aus Duisburg.
Mit der richtigen dermatologischen Therapie und Verbesserung des persönlichen Hautschutzes am Arbeitsplatz könne der Lehrling in nahezu allen Fällen seine Ausbildung beenden und müsse sie nicht aufgrund der Hautschäden abbrechen. Die zuständige Berufsgenossenschaft wird mittels eines mehrstufigen Verfahrens dafür Sorge tragen, dass die Lehre beendet werden kann und der Auszubildende den erlernten Beruf später auch ausüben kann“, so Köllner. Der Hautarzt, dem die Ängste junger Auszubildender vor Verlust der Lehrstelle beim Bekanntwerden einer Hauterkrankung aus seinem Praxisalltag bestens bekannt sind, weiß zu beruhigen: „Viele haben Angst vor einer negativen Reaktion des Arbeitgebers, doch das Hautarztverfahren kann auf speziellen Wunsch des Auszubildenden auch eingeleitet werden, ohne dass der ausbildende Betrieb informiert wird. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Chance, die Berufsausbildung fortführen zu können, umso höher ist, je früher das Hautarztverfahren eingeleitet wird. Was aber passiert im denkbar ungünstigsten Fall, etwa wenn der junge Mensch ein schweres Handekzem und Allergien gegen – bei seiner Tätigkeit nicht meidbare Berufsstoffe – entwickelt? „In einem solchen Fall erhält der Patient im Rahmen des Stufenverfahrens Haut auch Hilfe zur beruflichen Wiedereingliederung,“ betont Köllner.
Stichwort Hautarztverfahren
Das Hautarztverfahren bietet eine Grundlage für Ärzte und Unfallversicherungsträger schnell und effektiv geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einer Berufskrankheit vorzubeugen und den Betroffenen zu ermöglichen, die berufliche Tätigkeit fortzuführen. Das Hautarztverfahren wird eingeleitet, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch eine berufliche Tätigkeit eine Hauterkrankung entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Nicht unter das Hautarztverfahren fallen Hautkrebs, infektiöse Hauterkrankungen und Erkrankungen der Atemwege. Das Hautarztverfahren ist in drei Stufen gegliedert:
• Hautärztliche Behandlung, Verbesserung der individuellen Schutzmaßnahmen
• Schulungsmaßnahmen und stationäre Heilmaßnahmen
• Berufliche Rehabilitation; hierbei muss für den Betroffenen eine Möglichkeit der Berufsausübung gefunden werden, ohne dass er den schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist, evtl. im Rahmen einer Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme.
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